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Medientyp:
E-Book;
Hochschulschrift
Titel:
Lebenserhaltung als Haftungsgrund
Enthält:
Vorwort; Inhaltsverzeichnis; A. Einführung; B. Die strafrechtlichen Vorgaben zur Sterbehilfe; C. Grundlagen der Haftung für medizinische Behandlung; D. Die Entscheidung über die Vornahme lebenserhaltender Maßnahmen; E. Lebenserhaltung bei Sterbenden, unheilbar Kranken und anhaltend bewusstlosen Patienten; F. Die lebensrettende Bluttransfusion ohne die Einwilligung des heilungsfähigen Patienten; G. Die Rettung des Suizidenten; H. Schlussbetrachtungen; Literaturverzeichnis; Sachverzeichnis
Anmerkungen:
Includes bibliographical references and index
Beschreibung:
In der Arbeit wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Erhaltung menschlichen Lebens Schadensersatzansprüche des Patienten begründet. Die Fragestellung ergibt sich aus dem Patientenrecht auf Selbstbestimmung, das auch die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen regelt. Nach Darstellung der straf- und haftungsrechtlichen Grundlagen erläutert die Autorin, wer in welcher Situation über lebenserhaltende Maßnahmen zu entscheiden hat. Anhand verschiedener Fallkonstellationen wird geprüft, inwieweit diese Maßnahmen Schadensersatzansprüche auslösen.
In der Arbeit wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Erhaltung menschlichen Lebens Schadensersatzansprüche desjenigen begründet, der - einstweilig - am Leben erhalten wird. Diese möglicherweise befremdlich anmutende Fragestellung ergibt sich aus der Existenz des Patientenrechts auf Selbstbestimmung, das auch die Ablehnung lebenserhaltender Maßnahmen umfasst. Nach Darstellung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und der arzthaftungsrechtlichen Grundlagen wird unter Berücksichtigung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts vom 29.7.2009 erläutert, wer in welcher Situation nach welchem Maßstab die Entscheidung über die Vornahme oder Nichtvornahme lebenserhaltender Maßnahmen zu treffen hat. Anschließend wird anhand verschiedener Fallkonstellationen geprüft, inwieweit lebenserhaltende Maßnahmen bei Sterbenden, tödlich Kranken, Wachkomapatienten, Suizidwilligen und Patienten, die aus religiösen Gründen eine vital indizierte Behandlung ablehnen, Schadensersatzansprüche auslösen.