Allgemeine Verordnung; wie es, bey Erbschafts-Anfällen, mit der Erbes-Erklärung, Versiegelung, Inventur, Zahlung und Vorladung der Erbschaftlichen Gläubiger, zu halten
: worin zugleich, in Ansehung der Erbfolge zwischen Eheleuten, in der Mark, einige bisher zweifelhaft gewesene Rechts-Fragen entschieden, und in so ferne die Constitutio Joachimica von 1527, vorläufig erkläret und suppliret wird ; De Dato Berlin, den 30sten April 1765