Verordnung Statt gemeinen Ausschreibens
: worinnen viele in der Kirchen- Reformation- und andern emanirten Ordnungen enthaltene gar heylsame Puncten wiederholet und deren Beobachtung Jedermänniglich, den es angehet, wohl eingeschärffet werden ; mit angefügten so nöthig- als nützlichen Anweisungen, wie denen im verdorbenen Christenthum successive eingeschlichenen Gebrechen vors künftige, so viel immer thunlich, abzuhelffen, mithin auch die zerfallene Kirchen-Disciplin möglichst wieder herzustellen seye. [et]c. ausgangen Vom Fürstl. Hess. Consistorio zu Cassel, im Jahr Christi M DCC XXVI.