Die Beurlaubung von Behördenangehörigen (Beamten, Angestellten und Arbeitern) in Sonderfällen (für Zwecke der Wehrmacht, der Reichsarbeitsdienstes, der NSDAP., ihrer Gliedern und angeschl. Verbände, der NSFK., des Luftschutzes, der Techn. Nothilfe und der Freiw. Feuerwehren, des Roten Kreuzes, der Leibesübungen, zum Reichsberufswettkampf usw.)
: (gilt auch f. d. Ostmark u. Sudetenland)
- [Stand Juli 1939]