Problema Publicum. Ob und wie weit ein Chur- und Fürstlicher, oder auch eines andern Reichs-Standes Minister und Bedienter, nachdem er in einer Käyserlichen Freyen Reichs-Stadt, und derselben Gerichtbarkeit wohnet, dem Magistrat und dessen ordentlichen Gerichten selbiger Stadt subject zu halten und dafür belanget werden möge?
: Wie nach allen Umständen so wohl von Seiten der Herrschaftlichen Bedienten als beym Stadt-Wesen in allerhand occurentien man sich dabey zu verhalten und ohne des Einen, oder des Andern Bedruck und Verfang mit aller behörigen Sicher-Stellung, ohne Anstoß umzugehen und zu verfahren sey